Satzung des Vereins der Vogelfreunde Nördlingen u. Umgebung e.V.

Diese Satzung trat am 12. März 1983 in Kraft

§ 1

Am 30.04.1955 haben sich Vogelliebhaber und Vogelzüchter im Gasthaus „Wilder Mann“ in Nördlingen zusammengefunden und beschlossen einen Verein zu gründen, dessen Aufgabe es ist die Belange aller Vogelfreunde wahrzunehmen. Der Verein erhielt den Namen „Verein der Vogelfreunde, Nördlingen und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Nördlingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen

§2

  1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
  5. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§3

Zweck:
1. Förderung der Vogelkunde, insbesondere der Vogelpflege und Vogelzucht
2. Förderung des Vogelschutzgedankens
3. Beratung aller Mitglieder und gegenseitige Aussprache in allen Angelegenheiten des Vogelschutzes, sowie der Vogelkunde, -pflege und -zucht
4. Werbeveranstaltungen und Beschickung von Ausstellungen
5. Erfassen aller Vogelfreunde der Stadt Nördlingen und der umliegenden Ortschaften

§4

Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden, Ehren- und Jugendmitgliedern
1. Ordentliches und förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat
2. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung seiner Zwecke erworben haben können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
3. Jugendliche unter 18 Jahren können Jugendmitglieder werden, sie besitzen aber kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung, die schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, über den Beschluss der Vorstandschaft erworben.
Durch Aushändigung des Mitgliederausweises und der Vereinssatzung erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach den hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen.

§5

Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die Vorschriften dieser Satzung, sowie die während der Versammlung gefassten Beschlüsse gewissenhaft zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.
2. Die Ziele des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern
3. Den von der Mitgliederversammlung jeweils festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Jahresbeitrag soll bis spätestens 1. Juli jeden Jahres beim Kassierer oder auf das Girokonto des Vereins einbezahlt werden. Mitlieder, die trotz mehrfacher Aufforderung des Kassierers, mit der Beitragszahlung im Rückstand bleiben können ihre Mitgliedschaft durch Ausschluss verlieren.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim 1. Vorsitzenden angekündigt werden.

§7

Ausschlussverfahren:
Ein Mitglied kann durch den 1. Vorsitzenden mit Vorstandschaftsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
Ein Mitglied kann auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder schädigt.

§8

Vogelzüchter und Vogelhalter:
Kanarienzüchter dürfen nur DKB – BLV – Ringe verwenden, die auf ihren Namen eingetragen sind. Ein weiterer Ring darf nebenbei nicht aufgezogen werden.  Überträgt ein Züchter seine Ringe einem anderen so muss dies protokollarisch bestätigt werden.
Wellensittich- und Großsittichzüchter sind verpflichtet ihre Zucht bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß anzumelden und gleichzeitig ein Zuchtbuch zu führen. Wellensittiche und Großsittiche müssen ebenfalls nach den gültigen Bestimmungen beringt werden. 
Beim eventuellen Halten, Pflegen und Züchten von gesetzlich geschützten, in der freien Wildbahn lebenden Vögeln (Waldvögeln usw.) ist unbedingt auf das Naturschutzgesetz zu achten und dessen Bestimmungen einzuhalten.

§9

Organe der Vereins:
Der Verein wird von einer Vorstandschaft geleitet.
Diese besteht aus dem
   1. Vorsitzenden
   2. Vorsitzenden
   Kassierer und dem Schriftführer
zur erweiterten Vorstandschaft gehören: 
   Kassenprüfer, Vogelschutzwart und Beisitzer
Sollte sich die Mitgliedzahl wesentlich steigern, so kann die Vorstandschaft entsprechend erweitert werden. 
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei jeweils jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Tätigkeit der gesamten Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand kann nur die im Interesse des Vereins gemachten Auslagen, wozu auch die erforderlichen Reisegelder gehören, aus der Vereinskasse ersetzt bekommen. Die Vorstandschaft  hat die Pflicht alle gefassten Beschlüsse auszuführen bzw. deren Ausführung zu überwachen

§10

Wahlen:
Die Wahl bzw. Wiederwahl kann durch Akklamation erfolgen (Vorstandschaft). Sie muss jedoch geheim und mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Wahl der gesamten Vorstandschaft erfolgt alle drei Jahre während der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der dreijährigen Vorstandstätigkeit aus erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten Jahreshauptversammlung. Bis zu dieser kann die Vorstandschaft ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes vertrauen.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.
Die Vorstandschaft kann unbeschränkt wiedergewählt werden.

§11

Pflichten der Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender:
Der 1. Vorsitzende ist der eigentliche Vertreter des Vorstandes. Er beruft Vorstandssitzungen ein und leitet alle Sitzungen, Monatsversammlungen und Jahreshauptversammlungen. Ferner erledigt er die dem Verein obliegenden Aufgaben und verwaltet sämtliche Vereinsgeschäfte. Bei den Jahreshauptversammlungen hat er jährlich einen Jahresbericht vorzutragen, aus dem sich ein Bild der Geschäftstüchtigkeit ergibt.
2. Vorsitzender:
Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und vertritt diesen in allen Fällen etwaiger Verhinderungen.
Schriftführer:
Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und Versammlungen ein Protokoll zu führen, die Beurkundung der Beschlüsse vorzunehmen und diese bei den nächsten Sitzungen oder Versammlungen vorzulesen. Diese Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Ferner hat er alle schriftlichen Arbeiten, soweit dies nicht vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erledigt werden, durchzuführen. Im Verhinderungsfall wird er von einem Stellvertreter vertreten
Kassierer:
Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Er verbucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben übersichtlich, nach Belegen geordnet, in einem Kassenbuch. Außerdem sorgt er für den rechtzeitigen Einzug der Vereinsbeiträge. Am Schluss des Geschäftsjahres hat er eine Abschlussrechnung zu erstellen.
Bei der Jahreshauptversammlung hat er den Kassenbericht nach vorheriger Kassenprüfung vorzubringen.
Der Kassierer ist für die von ihm verwaltenden Mittel des Vereins verantwortlich. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn ein Stellvertreter.
Vogelschutzwart:
Der Vogelschutzwart hat für die Anbringung, Instandsetzung und Sauberhaltung der vereinseigenen Nistgelegenheiten zu sorgen und die, vom Verein finanzierte, Winterfütterung durchzuführen.
Kassenprüfer:
Die Kassenverwaltung ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch einen bei der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfungsausschusses, bestehend aus 2 Mitgliedern, zu überprüfen.
Dies hat stets vor Vorlage der Jahresrechnung beim Vorstand zu geschehen. Von den Kassenprüfern wird bei der Jahreshauptversammlung ein Antrag auf Ent- oder Nichtentlastung gestellt.

§12

Jahreshauptversammlung:
Bei der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung, die durch eine Veröffentlichung in der Tageszeitung bekanntgemacht wird, erfolgt der Jahres-Geschäfts- und Kassenbericht. Satzungsänderungen können nur bei der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§13

Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.

§14

Auflösung des Vereins:ä
Die Auflösung kann durch 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Abwesende können ihr Stimmrecht schriftlich wahrnehmen.